Statuten des FC Gemeinderat der Stadt Zürich


I. Name und Zweck


1) Unter dem Namen "FC Gemeinderat" besteht ein Verein.


2) Dieser Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die sportliche   
     Repräsentation des Gemeinderates nach Aussen durch das Austragen von
     Fussballspielen.


3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


4) Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

 

II. Mitgliedschaft


5) Mitglieder des FC Gemeinderat können werden:

  • ‑   Aktive Gemeinderätinnen und Gemeinderäte
  • ‑   Ehemalige Gemeinderätinnen und Gemeinderäte
  • ‑   Aktive Stadträtinnen und Stadträte
  • ‑   Ehemalige Stadträtinnen und Stadträte
  • ‑   Andere dem Parlament nahestehende Personen, sofern eine Mehrheit der Mitglieder des FC Gemeinderat einer Aufnahme zustimmt.


6) Auf Vorschlag eines Mitglieds kann die Mehrheit der Mitglieder Personen, die sich in besonderer Weise um das Wohl des FC Gemeinderat verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

7) Passivmitglieder sind alle Personen, die den jährlichen Passivbeitrag bezahlen.

 

8) Die Mitgliedschaft im FC Gemeinderat verpflichtet zur Anerkennung dieser Statuten, zur Befolgung der Mitglieder‑ und der Vorstandsbeschlüsse sowie zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliederbeiträge.

 

9) Ehrenmitglieder gem. 6) sind von jeglicher finanzieller Verpflichtung dem Verein gegenüber befreit.

 

10) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Tod oder dem durch die Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Ausschluss.

 

11) Austritte sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

12) Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

III. Organe


13) Die Organe des FC Gemeinderat sind:

  • ‑     die Mitgliederversammlung
  • ‑     der Vorstand

 

A. Mitgliederversammlung

14) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

 

15) Der Mitgliederversammlung fallen folgende Befugnisse zu:

  • ‑     Abnahme der Rechnung
  • ‑     Änderungen der Statuten
  • ‑     Anträge der Mitglieder und des Vorstands
  • ‑     Ausschluss von Mitgliedern
  • ‑     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • ‑     Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • ‑     Festsetzung der Jahresbeiträge
  • ‑     Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisorinnen u. -revisoren

 

16) Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung, Themen betreffend, die nicht bereits traktandiert sind, sind spätestens 10 Tage vor deren Stattfinden dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

17) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Begehren von 20 Mitgliedern einberufen. Sie hat innert 30 Tagen nach Beschlussfassung zu erfolgen.

 

18) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident durch Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit der Wahl des Präsidiums entscheidet das Los, das von der Sekretärin/dem Sekretär gezogen wird. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung stellt.

 

B. Vorstand


19) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • ‑     Präsidentin/Präsident
  • ‑     Vizepräsidentin/Vizepräsident
  • ‑     Sekretärin/Sekretär
  • ‑     Beisitzerin/Beisitzer

Die Amtsdauer endet jeweils mit der den Gemeinderatswahlen folgenden Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus, wird ein Ersatz in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar.

 

20) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt diesen nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

21) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin/den Präsidenten einberufen.

 

22) Die Präsidentin/der Präsident leitet den Verein. Die Sekretärin/der Sekretär besorgt die Korrespondenz, führt die Vereinskasse und legt einmal jährlich der Mitgliederversammlung die revidierte Jahresrechnung vor.

 

23) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

C. Revisoren

24) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren. Die Amtsdauer endet jeweils mit der den Gemeinderatswahlen folgenden Mittgliederversammlung. Sie sind jedoch wieder wählbar. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen alljährlich die Rechnungsführung und legen ihren schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung zur Abnahme vor.

 

D. Mittel

25) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • ‑     den Mitgliederbeiträgen
  • ‑     freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen von Gönnerinnen/Gönnern
  • ‑     anderen Einnahmen

 

26) Die Jahresbeiträge werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

E. Schlussbestimmungen

27) Der Beschluss über die Auflösung des FC Gemeinderat kann nur an einer Mitgliederversammlung erfolgen und die zustimmende Mehrheit zwei Drittel der gültigen, abgegebenen Stimmen beträgt. Eine Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen unter die Mitglieder aufgeteilt.

 

Diese Statuten treten am 5. Februar 1998 in Kraft.

Zürich, 5. Februar 1998

Der Präsident: Robert Schönbächler

Der Sekretär: Enrico Lorenzetti